Corona

Corona: Wandern nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des gleichen Haushalts

Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet, selbstverständlich sind damit immer alle Geschlechter gemeint.
Hygienekonzept für Wanderungenin Gruppen(Stand 18.05.2021)
Bundesnotbremse und „mehr Normalität für Geimpfte und Genesene“ sind die neuen Schlagwörter in der unendlichen Geschichte der CoronaPandemie.
In der aktuellen Verordnung des Landes BadenWürttemberg ist für Treffen im privaten und öffentlichen Raum (und dazu gehört das Wandern) geregelt, dass abhängig von der 7TagesInzidenz in den Landkreisen folgende Kontaktbeschränkungen gelten.Über 100: Notbremse = ein Haushalt + eine weitere Personunter 100:zweiHaushalte mit max. 5 Personen treffenunter 50: drei Haushalte mit max. 10 Personen
Geimpfte und Genesenewerden seit dem 8. Mai nicht mehr mitgezählt, wenn sie Impfung oder überstandene CoronaErkrankung nachweisen können:Geimpfte: Vorlage des gelben Impfpasses (mind. 14 Tage nach der 2. Impfung)Genesenen: Nachweis für einen positiven PCRTest (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.Die Wanderführer/innen sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass kein Infektionsrisiko für die Teilnehmenden besteht.
Unter Umständen können also nicht die im Wanderplan vorgesehenen
Angebote stattfinden, sondern es müssen Alternativen gefunden werden, um die Regelungen der CoronaVerordnung umzusetzen:

1. Unbedingt die InzidenzZahlen der Stadtund Landkreise prüfen (eigener Stadtoder Landkreis und ggf. der Stadtoder Landkreis,wo die Wanderung stattfindet) und vom Gesundheitsamt bestätigen lassen. Zur Planungssicherheit empfehlen wirdaher, nur im eigenen Stadtoder Landkreis geführte Wanderungen anzubieten. CoronaZahlen der Stadtoder Landkreise siehe https://www.coronainzahlen.de/landkreise/
2. Die Teilnehmenden müssen sich anmelden. Der Wanderführer führt vorher eine Teilnehmerliste. Teilnehmer, die kurzfristig dazu kommen, müssen ihre Kontaktdaten(Vorund Zuname, Telefonnummer, Adresse, Datum und Dauer der Wanderung)bekanntgeben. Es muss geprüft werden, in welchem Stadtoder Landkreis die Teilnehmer wohnen. (Achtung Datenschutz: ausgefüllte Liste nicht offen zeigen). Impfpass oder Nachweis der Genesung von Corona muss überprüft werden.
3. Teilnahmeverbot für Teilnehmer,diea.in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind und b.die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacksoder Geruchssinns aufweisenc.die aus Stadtoder Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 kommen.
4. TN müssen eine medizinische Maskedabei haben, Handdesinfektionsmittel ist empfehlenswert.
5. Bei der Begrüßung muss der Wanderführer auf die Regelungen hinweisen:Abstand halten Körperkontakt vor, während und nach der Wanderung vermeiden (Hände schütteln u.ä.)Nachfragen, ob jemand die unter 3. genannte Symptome oder Kontakt zu Infizierten hatte.
6. Anreise: ÖPNV nur mit einer medizinischen Schutzmaske.
7. Wenn Anreise im eigenen Pkw erforderlich ist, müssenalle eine medizinische Masketragen. Das gilt auch für den Fahrer. Das Tragen einer Maske führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Kraftfahrzeugführers ausgeschlossen ist.
8. Abstands und Hygieneregeln gelten weiterhin. Wichtig ist, Rücksicht aufeinander und auf andere Wandergruppen im öffentlichen Raum zu nehmen. Enge Wege und „Hotspots“ = beliebte Wanderziele/ Sehenswürdigkeiten sind zu meiden. Informieren Sie sich bitte, ob die geplanten Wege begehbar sind.
9. Teilnehmerlisten müssen 4 Wochen aufbewahrt werden, um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können.
10. Sollte innerhalb von 2 Wochen nach der Wanderung bei einem der Teilnehmer eine Covid19 Infektion diagnostiziert werden, muss dies sofort ans Gesundheitsamt gemeldet werden. Achtung: Es ist nie ausgeschlossen, dass sich von offizieller Seite kurzfristigetwas ändert. Die jeweils gültige und rechtsverbindliche Fassung der CoronaVerordnung finden Sie auf www.badenwuerttemberg.de